Vorwort
Hier will ich ein paar rechtliche Punkte sammeln, wie sie mich angehen und wie ich sie verstehe. Diese Ausführungen sind natürlich nur für mich direkt anwendbar und interessieren vielleicht nur mich selbst. Nichtsdestotrotz möchte ich meine Erkenntnisse und Erfahrungen hier festhalten.
Ich lebe ja in Nordrhein-Westfalen, weshalb ich neben dem Bundeswaldgesetz auch das Landesforstgesetz für NRW in Betracht ziehen muss. Ich habe allerdings fast alle Fragen, die ich so im Moment habe, im LFoG beantwortet gefunden.
Lagerfeuer, Gasbrenner & Co
Wenn man sein Lager irgendwo aufschlägt, möchte man ja am Abend vielleicht etwas warmes essen oder zumindest morgens einen heißen Kaffee trinken. Da stellt sich natürlich die Frage: Darf ich das überhaupt? Wenn man weiß, was man tut, ist das keine große Sache. Es ist nun aber leider so, dass das viele von sich glauben… Zumindest ich persönlich bin der Meinung, dass unsachgemäßes oder außer Kontrolle geratenes Feuer eine wirklich schlimme Sache ist. Nicht nur der Wald an sich mit allen Pflanzen und Tieren ist in Gefahr, sondern natürlich auch Menschen, die in der Gegend wohnen, arbeiten oder ihre Freizeit verbringen. Feuer bringt also eine große Verantwortung mit sich.
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig. Die Forstbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot erteilen.
§47 LFoG Abs 1
Das sagt mir nun, dass ein Feuer im Wald und in einem Umkreis von 100 Metern darum nicht erlaubt ist. Kein Lagerfeuer, kein Gaskocher, nix. Aber: die Fostbehörde kann eine Befreiung erteilen, wenn man nachfragt. Das ist doch schon mal nicht ganz so schlimm, jetzt müsste man sich nur noch einen guten Kontakt zur Forstbehörde beschaffen.
Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für:
1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden
2. Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und
3. die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
§47 LFoG Abs 2
Das ist doch auch ziemlich interessant. Der Waldbesitzer darf also Feuer machen und muss vorher nicht fragen. Ich denke mal, eben dieser ist entsprechend gewarnt und kontrolliert so dass er weiß, welche Risiken er damit eingeht und was im Falle des Falles an Kosten (und Gefängnis) auf ihn zukommen. Nun sind die wenigsten von uns Waldbesitzer, aber viele kennen so einen. Die Frage aller Fragen lautet also nun: Darf der Waldbesitzer dieses Recht weitergeben? Darf der Waldbesitzer mir erlauben, ein Feuer zu machen? Ich habe zumindest gehört, dass das in Brandenburg möglich sein soll. Weiß ich aber nicht, ist für mich noch nicht aktuell.
Für mich als militanten Nichtraucher ist auch der folgende Absatz interessant:
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 genannten Personenkreis.
§47 Abs 3 LFoG
Die vielen Kippen überall nerven mich tierisch, aber so richtig sauer werde ich, wenn ich diese in der Natur herumliegen sehe. Kaum jemand scheint sich daran zu stören, welches Gift er mit den Zigarettenfiltern im Wald hinterlässt. Kann man jetzt natürlich nur hoffen, dass der in Absatz 2 genannte Personenkreis nicht ebenso sorglos mit der ihnen anvertrauten Natur umgeht.